Logopädische Rezepte können von Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Hals,- Nasen-, Ohrenärzten, Neurologen, Kieferorthopäden, Kinder- und Jugendpsychiatern oder Zahnärzten ausgestellt werden.
Bei Verordnungen, die nicht den Heilmittelrichtlinien entsprechen, erstatten die Krankenkassen die logopädischen Leistungen nicht, auch nicht, wenn die Leistungen bereits erbracht worden sind.
Darum sind wir verpflichtet, alle Verordnungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Bei fehlenden oder nicht korrekten Angaben werden daher die Verordnungen zurück an den Arzt geschickt mit der Bitte um Änderung oder Ergänzung und Bestätigung mittels Stempel und Unterschrift.
Nach telefonischer Rücksprache dürfen wir die Therapiefrequenz und einen fehlenden Indikationsschlüssel eintragen.
Die Verordnung muss neben den allgemeinen Patientendaten Angaben zur
- Dauer, Frequenz und Anzahl der Therapien, sowie
- den Indikationsschlüssel mit passendem ICD- 10Code, Diagnose und Leitsymptom
- ggf. die Notwendigkeit von Hausbesuchen, die Anforderung eines Therapieberichtes oder die Verordnung einer Gruppentherapie
enthalten.
Bei Kindern ist zusätzlich ein gültiger Hörtest notwendig.
Es werden für gewöhnlich 10 Therapieeinheiten à 30, 45 oder 60 Minuten verordnet. In der Regel wird hierfür das Muster Nr.14 verwendet. Zahnärzte und Kieferorthopäden verordnen auf dem Muster Nr. 16. Außerhalb des Regelfalles ist auch die Verordnung von mehr Therapieeinheiten möglich. Fragen beantworten wir Ihnen gern.