Bei Verordnungen, die nicht den Heilmittelrichtlinien entsprechen, erstatten die Krankenkassen die logopädischen Leistungen nicht, auch nicht, wenn die Leistungen bereits erbracht worden sind.

Darum sind wir verpflichtet, alle Verordnungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Bei fehlenden oder nicht korrekten Angaben werden daher die Verordnungen zurück an den Arzt geschickt mit der Bitte um Änderung oder Ergänzung und Bestätigung mittels Stempel und Unterschrift.

Nach telefonischer Rücksprache dürfen wir die Therapiefrequenz und einen fehlenden Indikationsschlüssel eintragen.